6.8.2. Die Vorinstanz bezog sich für das Nachstellen in erster Linie nicht auf das Gutachten, sondern auf den aktenkundigen Therapieverlaufsbericht von Dr. D.__ vom 11. März 2019 (VI-Akten, Register 6). Darin wird ausgeführt, dass sich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, um den Schutz des Opfers vor weiteren unerwünschten Kontaktaufnahmen zu gewährleisten und damit die Kriminalprognose günstig zu beeinflussen, nicht effizient durchführen lasse.