6.8. Anfängliches "Nachstellen" des Berufungsklägers 6.8.1. Der Berufungskläger liess weiter vorbringen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lasse sich das anfängliche weitere Nachstellen als Voraussetzung für eine stationäre Massnahme nicht auf das Gutachten abstützen. Der Berufungskläger verwies im Weiteren auf die gutachterlichen Ausführungen zur ambulanten Massnahme bzw. zu dem vom Gutachter diesbezüglich entgegengebrachten und erwarteten Widerstand des Berufungsklägers.