Soweit der Berufungskläger sich für die Unverhältnismässigkeit auf das von ihm angeführte unklare Ende der Liebesbeziehung bezog, ist er nicht zu hören. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter E. 3.3.2.1 verwiesen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.