Daneben bestehe mittelfristig (d.h. innerhalb der nächsten 3-5 Jahren) eine mittelgradig bis hohe Wahrscheinlichkeit aufgrund von Vermögens- und Strassenverkehrsdelikten strafrechtlich in Erscheinung zu treten. In casu stehen weder bloss Übertretungen, noch – bei näherer Betrachtung der konkreten Tatausgestaltung, deren Dauer und Intensität – Straftaten von weniger grosser Tragweite zur Debatte. Der Einwand des Berufungsklägers bezüglich des Übermassverbots vermag somit nicht zu überzeugen. Daran vermag auch die Anordnung einer stationären Massnahme nichts zu ändern.