6.7.2.3. Unbestritten liegt mit der mehrfachen Nötigung ein Vergehen vor, welches mit der psychischen Störung des Berufungsklägers in Zusammenhang steht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.2 S. 167, Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei näherer Betrachtung der berufungsklägerischen Delinquenz hinsichtlich Dauer und Intensität lässt sich ohne Zweifel nicht argumentieren, Delikte und Straffälligkeit seien von weniger grosser Tragweite. Merkmal des Stalkings besteht zwar gerade darin, dass sich dieses aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzt, welche einzeln betrachtet zwar minder schwer wirken, durch ihre Wiederholung und Kombination zusammen jedoch erst ihr ganzes Ausmass aufzeigen.