Dies lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger zur Therapeutin ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Im aktuellen Therapieverlaufsbericht 2020 wird ausgeführt, dass die therapeutische Beziehung sich mittlerweile als derart tragfähig gestalte, dass der Berufungskläger daraus die Verpflichtung ableite, sich an die getroffenen Absprachen zu halten. Trotz der grundsätzlich gegenüber einer stationären Massnahme ablehnenden Äusserung des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vor der Berufungsinstanz ist zumindest von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen auszugehen.