Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht führte der Berufungskläger sodann aus, eine stationäre Massnahme sei für ihn kein Thema (EVP BK OG S. 15). Demgegenüber sei er zur Weiterführung der ambulanten Therapie bereit, mache dort gut mit, halte die Termine ein und stehe auch während seinen Auslandaufenthalten in Kontakt mit seiner Therapeutin. Dies lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger zur Therapeutin ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte.