Die Therapeutin D.__ führte in ihrem Therapieverlaufsbericht 2019 bezüglich Therapiebereitschaft aus, der Berufungskläger nehme neben seinen Einzelsitzungen auch zuverlässig am Gruppentherapieprogramm teil, ohne dazu verpflichtet zu sein, was für eine gewisse Therapiebereitschaft spreche. Der Berufungskläger habe für die ambulante Massnahme seine Fortführung zugesichert. In Bezug auf eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zeige er sich allerdings nach wie vor sehr ablehnend. Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht führte der Berufungskläger sodann aus, eine stationäre Massnahme sei für ihn kein Thema (EVP BK OG S. 15).