6.6.2. Der Berufungskläger erhob in Bezug auf die Kooperationsbereitschaft keine Einwände. Die Vorinstanz führte aus, dass von einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft ausgegangen werden könne bzw. eine solche zumindest nicht von vornherein aussichtslos sei, habe der Berufungskläger doch angegeben, sich mit seiner Persönlichkeit auseinandersetzen zu wollen. Mithin kann auf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil unter E. VI.1.4.5 S. 170 ff. verwiesen werden. 6.6.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegeben waren.