Der Berufungskläger hat ein ähnliches Verhaltensmuster bei Trennungen bzw. Trennungsabsichten der (Ex-)Partnerinnen bereits in früheren Beziehungen gezeigt (STA-act. 9.2.118). Aus der Art, Dauer und Intensität des damals wie in casu gezeigten Tatverhaltens des Berufungsklägers ergibt sich für einen begrenzten Personenkreis die Gefährdung und damit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Gesetzes. 6.5.5. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach sich seit dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils diesbezüglich eine wesentliche Veränderung ergeben hätte. Das soeben Ausgeführte ist auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch aktuell.