Die Problematik beschränkt sich somit nicht auf eine Einzelperson (vorliegend die Zivilklägerin), sondern auf Personen im näheren Umkreis des Berufungsklägers. Die Zivilklägerin als Ex-Partnerin ist mit anderen, der aktuellen sowie möglichen künftigen Lebensabschnittspartnerinnen austauschbar. Der Berufungskläger hat ein ähnliches Verhaltensmuster bei Trennungen bzw. Trennungsabsichten der (Ex-)Partnerinnen bereits in früheren Beziehungen gezeigt (STA-act. 9.2.118).