Die Delikte stehen zwar im Zusammenhang mit dem Ende der (Liebes-)Beziehung und der Trennung von der Zivilklägerin. Vorliegend erweist sich die Situation jedoch nicht einzig aufgrund der Beziehung zur Zivilklägerin als relevant, sondern es geht in genereller Weise um nahe Beziehungen, insbesondere deren Beendigung und dem darauffolgenden Verhalten. So ist vorliegend nicht die Beziehung an sich, sondern generell das Loslösen nach einer Beziehung als Ursache anzusehen. Dies hat sich auch in der Vergangenheit bereits gezeigt. Die Problematik beschränkt sich somit nicht auf eine Einzelperson (vorliegend die Zivilklägerin), sondern auf Personen im näheren Umkreis des Berufungsklägers.