Danach seien die entsprechenden Konflikte mit drohenden und bedrängendem Verhalten bisher nur in partnerschaftlichen Beziehungen aufgetreten. Das Tatmotiv habe anfänglich einem Motivations-Mix aus Wut, Frustration und Wiederannährung entsprochen, im weiteren Verlauf einem Rachebedürfnis als Reaktion darauf, von der Partnerin verlassen worden zu sein. Nach dem Ausgeführten kann nicht darauf geschlossen werden, dass keine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt, auch wenn sich die Allgemeinheit nur auf einen eingegrenzten Personenkreis bezieht. Die Delikte stehen zwar im Zusammenhang mit dem Ende der (Liebes-)Beziehung und der Trennung von der Zivilklägerin.