Im Gutachten wird festgehalten, dass der Berufungskläger nicht durch Gewalt gegen unbeteiligte Dritte – im Sinne einer Gemeingefahr – in der Öffentlichkeit aufgefallen sei (STAact. 9.2.124). Unter Bezug auf die Schlussfolgerungen der ROS-Abklärung (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) wird im Therapieverlaufsbericht 2019 auf die Risiko-Eigenschaft "Bezie- hungstat-Disposition" verwiesen. Danach seien die entsprechenden Konflikte mit drohenden und bedrängendem Verhalten bisher nur in partnerschaftlichen Beziehungen aufgetreten.