Die Begehung schwerer Straftaten macht einen Straftäter nicht notwendigerweise gefährlich. Gefährlichkeit meint die durch die geistige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit. Mit anderen Worten besteht die Gefährlichkeit erst dann, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, ein Täter werde auch in Zukunft Straftaten begehen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59). 6.5.4.3. Im Gutachten wird festgehalten, dass der Berufungskläger nicht durch Gewalt gegen unbeteiligte Dritte – im Sinne einer Gemeingefahr – in der Öffentlichkeit aufgefallen sei (STAact.