Die entsprechende Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat vorzunehmen. Es ist dabei auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Die Wirkung einer bereits eingeleiteten Massnahme oder eines vorsorglichen Strafvollzugs muss ebenso berücksichtigt werden, wie diejenige der Untersuchungshaft, wobei letztere regelmässig mangels eigentlicher resozialisierender Einwirkungsversuche auf den Täter von untergeordneter Bedeutung sein dürfte (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 54 ff. zu Art. 59 mit Hinweisen). Die Begehung schwerer Straftaten macht einen Straftäter nicht notwendigerweise gefährlich.