6.5.4.2. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters wird, wie vom Berufungskläger zutreffend ausgeführt, eine Gefahr für die Allgemeinheit vorausgesetzt. Die Gefährdung eines begrenzten Personenkreises oder gar nur einer Einzelperson kann ausreichend sein. Im letztgenannten Fall muss die gefährdete Einzelperson als Repräsentantin der Allgemeinheit stehen, durch deren Bedrohung der Rechtsfrieden gestört wird. An diesem Erfordernis fehlt es dann, wenn einzige Ursache für die Tat die Beziehung zum Opfer war. Eine blosse Selbstgefährdung reicht nicht aus. Die entsprechende Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat vorzunehmen.