In Bezug auf die Gefährlichkeit des Berufungsklägers kann schliesslich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.4 S. 168 ff.) verwiesen werden. Zusammenfassend ging die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit gegeben war. 6.5.4. 6.5.4.1. Der Berufungskläger brachte vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass das Anordnen einer stationären Massnahme eine Gefahr für die Allgemeinheit voraussetze. Bereits dieses Erfordernis würde jedoch fehlen, wenn wie in casu einzige Ursache für die Tat die Beziehung zum Opfer gewesen sei.