Unter Einbezug der Dauer des Tatverhaltens, der vom Berufungskläger dabei gezeigten Hartnäckigkeit, des Schädigungspotenzials sowie seiner Persönlichkeitsstörung nahm die Vorinstanz an, dass er auch in Zukunft ihm nahestehende Personen belästigen könnte. Überdies wurden ihm seine Bemühungen um Erhalt eines Waffenerwerbsscheins sowie seine gefährlichen Manöver im Strassenverkehr negativ ausgelegt. Positiv wurde dem Berufungskläger angerechnet, dass er im angeklagten Zeitraum nicht gewalttätig wurde. In Bezug auf die Gefährlichkeit des Berufungsklägers kann schliesslich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.4 S. 168 ff.) verwiesen werden.