6.5.3. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Gefährlichkeitsprognose alle relevanten Punkte. Sie schätzte das Risiko bezüglich zukünftiger Gewalthandlungen mittelfristig zutreffend als sehr hoch ein. Infolgedessen ging die Vorinstanz ohne fachspezifische Behandlung von einer schlechten Rückfallprognose aus. Unter Einbezug der Dauer des Tatverhaltens, der vom Berufungskläger dabei gezeigten Hartnäckigkeit, des Schädigungspotenzials sowie seiner Persönlichkeitsstörung nahm die Vorinstanz an, dass er auch in Zukunft ihm nahestehende Personen belästigen könnte.