6.5.2. Der Berufungskläger versuchte die Expertenmeinung in Zweifel zu ziehen, indem er geltend machte, es sei trotz der vom Gutachter implizierten für ihn ausweglosen Situation (Beziehungsende, Kontaktverbot, Urteil der Vorinstanz) in der Folge zu keinen schweren Gewaltdelikten gekommen und das Rückfallrisiko habe sich nicht verwirklicht. Mit dieser Argumentation vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass der Berufungskläger sich über einen gewissen Zeitraum rechtskonform verhalten hat, ist zwar nennenswert, darf von ihm aber durchaus erwartet werden.