Der Kausalzusammenhang ist somit ohne Zweifel gegeben. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz unter E. VI.1.4.3 S. 168 verwiesen werden. 6.5. Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit 6.5.1. Der Berufungskläger machte weiter geltend, das mittelfristige Rückfallrisiko für leichte Delikte sei hinfällig geworden. Sodann werde von Dr. D.__ das Risiko für schwere Gewaltdelikte im Therapiebericht 2019 verneint.