6.4. Kausalzusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Der Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat wurde vom Berufungskläger nicht beanstandet. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf die Ausführungen im Gutachten. Darin wird explizit festgehalten, dass der Explorand aufgrund seiner Persönlichkeitseigenschaften im Sinne von tief verwurzelten Einstellungen und Verhaltensweisen erhebliche Schwierigkeiten hatte, sich mit Trennungssituationen im Allgemeinen und mit Zurückweisung im Besonderen zurecht zu finden, sodass er wiederholt einer Ex-Partnerin nachstellte (STA-act. 9.2.112). Der Kausalzusammenhang ist somit ohne Zweifel gegeben.