Der Berufungskläger liess erst anlässlich der Berufungsverhandlung rügen, dass der Experte bei der Prognosestellung im Gutachten auch Tätlichkeiten erwähnt habe. Es versteht sich von selbst, dass gestützt darauf die Vorinstanz nicht gehalten war, explizit auf den erwähnten Vorwurf des Berufungsklägers einzugehen. Vor dem Hintergrund der massiven Drohungen und Nötigungen (psychische Gewalt) sind bzw. wären Tätlichkeiten ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung. Die Verteidigung des Berufungsklägers erweist sich in diesem Punkt als irrelevant. Weder basiert das Gutachten auf falschen Fakten noch wurde es von der Vorinstanz unzureichend gewürdigt. Zudem ist die Berufung auf den Grund-