Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, der Berufungskläger sei im angeklagten Zeitraum nicht gewalttätig geworden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VI.1.4.4 S. 169). Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters somit berücksichtigt, dass während des angeklagten Zeitraums keine physische Gewalt von seiner Seite ausgegangen ist. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der Berufungskläger liess erst anlässlich der Berufungsverhandlung rügen, dass der Experte bei der Prognosestellung im Gutachten auch Tätlichkeiten erwähnt habe.