Soweit der Berufungskläger darauf hinwies, die Prognose des Gutachters habe sich in der seither vergangenen Zeit nicht bewahrheitet, vermag er daraus am oben Ausgeführten nichts zu ändern. Der Umstand, dass der Berufungskläger sich seit über eineinhalb Jahren an das Kontakt- und Rayonverbot hält bzw. sich seither wohl verhält, ist zu begrüssen und im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten kann auf das Gutachten abgestellt werden. 6.2.1.7. Im Weiteren ist die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz zu prüfen.