Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Tätlichkeiten um Übertretungen, bei Nötigungen und Drohungen hingegen um die härter bestraften Vergehen. Die Tätlichkeiten treten in Bezug auf die Schwere der Delikte klar hinter diejenigen der Nötigungen und Drohungen zurück. Die vom Experten angenommene Tätlichkeit kann an seiner Prognose im Verbund mit wiederholt vorgefallenen Drohungen und Nötigungen nichts Wesentliches ändern, selbst wenn die Annahme falsch wäre. Der Berufungskläger dringt auch in diesem Punkt mit seinem Einwand nicht durch.