6.2.1.6. Es stellt sich die Frage, ob die Arbeitshypothese des Gutachters, die auf dem Vorliegen von Tätlichkeiten seitens des Berufungsklägers basiert, zu einer inkorrekten Aussage führte, indem die Gefahr für Tätlichkeiten und (leichte) Gewaltdelikte zu Lasten des Berufungsklägers zu hoch prognostiziert wurde.