6.2.1.5.2. Gefährlichkeitsprognosen sind naturgemäss unsicher und schwierig (BGE 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen). Für den Prognoseentscheid, ist das Prinzip "in dubio pro reo" nicht anwendbar (BGE 137 IV 203 E. 1.2 mit Hinweisen). Hingegen hat die Prognose dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen, d.h. der Grundrechtseingriff muss im Verhältnis zur Gefährlichkeit des Täters (drohende Taten/Schwere der Taten) verhältnismässig sein (STEFAN HEIM- GARTNER, in: OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, N. 8b zu Art. 56 mit Hinweisen). 6.2.1.5.3. Der Berufungskläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen, weshalb sein Einwand nicht zu hören ist.