Unter Gewalt fallen nicht nur Tätlichkeiten (reine physische Gewalt), sondern ohne Zweifel auch die vom Berufungskläger mehrfach ausgesprochenen Drohungen, welche unter anderem die psychische und soziale Integrität betreffen. Die vom Berufungskläger ausgesprochenen Drohungen sind nicht mehr als leichte "Gewaltdelikte" zu bezeichnen. Die Schlussfolgerung, der Experte sei in seinem Gutachten von falschen Tatsachen ausgegangen, schlägt fehl. Der Berufungskläger gewinnt mit dieser Einwendung nichts.