Im Gutachten werden sodann neben den vom Berufungskläger erwähnten Tätlichkeiten auch leichte Gewaltdelikte genannt. Auch daraus kann der Berufungskläger nichts für sich ableiten. Gewalt wird im Strafgesetzbuch zwar nicht definiert, unter Beizug der zivilrechtlichen Definition ergibt sich jedoch, dass unter Gewalt (vgl. Art. 28b ZGB) die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen verstanden wird (ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 28b ZGB). Unter Gewalt fallen nicht nur