Der Berufungskläger erfüllte jedoch im Anklagezeitraum unbestritten wiederholt und mehrfach den Tatbestand der Drohung. Beim Tatbestand der Drohung handelt es sich im Gegensatz zu einer Tätlichkeit nicht nur um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen. Soweit der Berufungskläger aus der Tatsache, dass der Gutachter auch von der weniger schweren Übertretung ausging, etwas für sich abzuleiten versuchte, dringt er nicht durch. Aus den Ausführungen im Gutachten ergeben sich für den Berufungskläger keine wesentlichen Nachteile. Im Gutachten werden sodann neben den vom Berufungskläger erwähnten Tätlichkeiten auch leichte Gewaltdelikte genannt.