6.2.1.4. Im Gutachten wird das Wort "Tätlichkeit" insgesamt acht Mal unter dem Titel "Prognose" und "Rückfallgefahr" verwendet. Dabei wird Bezug genommen auf den Vorfall vom August 2016 (faktische Trennung von Berufungskläger und Zivilklägerin). Im Gutachten werden neben Tätlichkeiten auch Drohungen aufgeführt bzw. es wird darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger gewalttätig geworden sei. Wie bereits erwähnt kam es für den Vorfall vom August 2016 zu keinem Schuldspruch bezüglich der Tätlichkeiten. Der Berufungskläger erfüllte jedoch im Anklagezeitraum unbestritten wiederholt und mehrfach den Tatbestand der Drohung.