Das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt, wiederholte Tätlichkeiten) wurde mit Verfügung vom 27. August 2018 eingestellt, weil sich diesbezüglich keine konkreten Hinweise ergaben, wonach der Berufungskläger gegen die Zivilklägerin wiederholt tätlich geworden wäre. Es ist somit auch in Bezug auf Art. 126 Abs. 2 StGB zu keiner Verurteilung gekommen. Anzumerken ist, dass der Berufungskläger erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Einwände zum Gutachten bzw. zu den darin aufgeführten Tätlichkeiten vorbrachte, obwohl dies bereits vor dem Kantonsgericht möglich gewesen wäre.