6.2.1.3. Einleitend ist anzumerken, dass der Gutachter gestützt auf den Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft vom Straftatbestand der Tätlichkeit ausging. Die Tätlichkeiten standen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5./6. August 2016, anlässlich welchem es zur Trennung der Parteien kam. Beim Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Zivilklägerin verzichtete damals auf das Stellen eines Strafantrages, weshalb keine Strafverfolgung erfolgte (STA-act. 1.6). Das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Art.