6.2.1.2. Auf den Einwand des Berufungsklägers, wonach im Gutachten - aufgrund des wiederholten Aufführens von Tätlichkeiten - von falschen Tatsachen ausgegangen werde, wird zuerst eingegangen (vgl. dazu unten E. 6.2.1.4). Danach folgen Ausführungen zum Vorbringen des Berufungsklägers bezüglich des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 6.2.1.5) sowie zu der angeblich, aufgrund der erwähnten Tätlichkeiten im Gutachten, inkorrekten gutachterlichen Gefährlichkeitsprognose (vgl. E. 6.2.1.6). Schliesslich wird auch auf die vom Berufungskläger vorgebrachte, angeblich fehlende vorinstanzliche Würdigung der gutachterlichen Prognose eingegangen (vgl. E. 6.2.1.7).