Der Gutachter sei in falscher strafrechtlicher Hypothese davon ausgegangen, dass der Berufungskläger sich Tätlichkeiten habe zu Schulden kommen lassen. Der Berufungskläger liess dazu weiter ausführen, dass dieses Problem (Arbeiten des Gutachters gestützt auf eine [ggf. auch falsche] strafrechtliche Hypothese) einem Gutachten zwar inhärent sei, aber auch entsprechend zu würdigen sei, was die Vorinstanz unterlassen habe. Wie nämlich auch die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei der Berufungskläger nie gewalttätig geworden.