6.2. Vorbringen zum Gutachten 6.2.1. 6.2.1.1. Der Berufungskläger brachte mehrere Einwände gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten (nachfolgend Gutachten, STA-act. 9.2.84 ff.) vor. Zunächst wurde ausgeführt, das Gutachten beruhe auf falschen Tatsachen/Fakten. Für Fakten, die einer Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegen würden, gelte der Grundsatz in dubio pro reo, diese seien zweifelsfrei nachzuweisen. Vorliegend sei dies gerade nicht der Fall. Der Gutachter sei in falscher strafrechtlicher Hypothese davon ausgegangen, dass der Berufungskläger sich Tätlichkeiten habe zu Schulden kommen lassen.