6. Massnahme 6.1. Rechtliche Ausführungen Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Bestimmungen von Art. 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen zu äussern. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme aussprechen (Art. 56 Abs. 3 StGB).