Ein Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB kommt nach dem Gesagten nicht in Frage. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. V. S. 164 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.8. Zusammengefasst erweist sich somit die Berufung sowohl hinsichtlich der ausgefällten Strafe wie auch in Bezug auf den Widerruf des Strafbefehls als unbegründet und ist demnach abzuweisen.