Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte datieren alle aus dem Jahr 2017. Seitdem ist es zwar gemäss Strafregisterauszug, wie vom Berufungskläger eingewendet, zu keinen weiteren Vergehen im Strassenverkehr gekommen. An der gestellten Prognose vermag dieser Umstand grundsätzlich nichts zu ändern. Der Berufungskläger ist während Monaten auslandabwesend, was seine geltend gemachte Entgegnung stark relativiert. Der Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 ist klar zu bestätigen. Ein Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.