5.7.2. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2017 wurde auf den Widerruf des in Frage stehenden Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 verzichtet, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert. Im Juni/Juli 2017 verübte der Berufungskläger diverse Vergehen im Strassenverkehr. Mithin wurde er somit während der Probezeit wiederholt einschlägig straffällig. Der Berufungskläger scheint die Regeln im Strassenverkehr nicht sonderlich ernst zu nehmen. Die Umstände und das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Verhalten lassen den Schluss auf eine fehlende ungünstige Legalprognose nicht zu (vgl. auch die Ausführungen unter E. 6.9.4). Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte datieren alle aus dem Jahr