Die Berufung ist hinsichtlich der ausgefällten Busse unbegründet und demnach abzuweisen. 5.7. Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 5.7.1. Der Berufungskläger wendete sich gegen den Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 und führte dazu aus, dass er sich im Strassenverkehr seit Jahren wohlverhalten habe. Gegebenenfalls sei eine richterliche Verwarnung auszusprechen.