Die Rüge des Berufungsklägers, das Verfahren sei unfair gewesen, ist unbehelflich. Auch haben sich die finanziellen Verhältnisse (vgl. dazu vorstehende E. 5.3.3.3) des Berufungsklägers seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erheblich verändert. Die Vorinstanz ging zu Recht von einem schweren Verschulden aus. Die Busse von Fr. 3'000.00 erscheint unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie dem Ermessen, welches dem Gericht zukommt, angemessen. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III.1.5 S. 162 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.