Soweit sich der Berufungskläger auf das vom Kantonsgericht gegenüber dem Berufungskläger mit vorsorglicher Massnahme auferlegte Orts- und Kontaktverbot bezog und dabei das Vorliegen eines fairen Verfahrens sowie die Verhältnismässigkeit bemängelte, kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Obergericht hat mit Entscheid vom 29. März 2018 das Orts- und Kontaktverbot in teilweiser Gutheissung der Berufung eingeschränkt. Es ist von wiederholten Verletzungen eines rechtmässigen und verhältnismässigen Verbots auszugehen. Die Rüge des Berufungsklägers, das Verfahren sei unfair gewesen, ist unbehelflich.