5.6.9.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil nachvollziehbar aus, dass sie aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit der Zivilklägerin in objektiver Hinsicht von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers ausgehe. Soweit sich der Berufungskläger auf das vom Kantonsgericht gegenüber dem Berufungskläger mit vorsorglicher Massnahme auferlegte Orts- und Kontaktverbot bezog und dabei das Vorliegen eines fairen Verfahrens sowie die Verhältnismässigkeit bemängelte, kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.