5.6.9.2. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist mit Busse (bis höchstens Fr. 10'000.00; Art. 106 Abs. 1 StGB) bedroht. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Bestimmung stellt klar, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen") auch für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle spielt, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).