82 Abs. 4 StPO). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Berufung ist hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe unbegründet und demnach abzuweisen. 5.6.9. Busse 5.6.9.1. Der Berufungskläger monierte die Busse im Umfang von Fr. 3'000.00, welche die Vorinstanz bezüglich Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen festsetzte. Diesbezüglich machte er geltend, der Ungehorsam im Zusammenhang mit der Verurteilung nach Art. 292 StGB wiege, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht schwer. Dies sei bei der Verhängung der Busse zu berücksichtigen.