Im Nachfolgenden wird gezeigt, dass die Voraussetzungen sowohl für eine stationäre therapeutische Massnahme (vgl. E. 6) als auch für eine Strafe erfüllt sind, weshalb gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen anzuordnen sind. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeute und somit den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesse (BGE 135 IV 180 E. 2.3), hingewiesen. Es kann für den Vollzug vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IV. S. 163 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).