5.6.7. Die hypothetisch festgesetzte Gesamtstrafe von 21 Monaten ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten insgesamt um drei Monate zu erhöhen. Straferhöhend fallen dabei die Vorstrafen (unbestritten; plus einen Monat) und das Nachtatverhalten (plus zwei Monate) ins Gewicht. Der Berufungskläger ist somit mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten zu bestrafen. 5.6.8. Bedingter Strafvollzug Der Berufungskläger liess einen bedingten Strafvollzug beantragen.